Leistungen

Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber Finanzamt und Familienkasse, bei Finanzgerichten, gegenüber Gesetzgeber und in der Öffentlichkeitsarbeit.

Durch die Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied einen ganzjährigen Anspruch auf kostenlose Auskunft und Beratung zu seinen persönlichen Fragen in Steuersachen, einschließlich:

Erstellung der Einkommenssteuererklärung Bearbeiten von

Der Umfang der Beratungsbefugnis ist im Steuerberatungsgesetz geregelt.

Nach § 4 Nummer 11 StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe leisten, wenn diese

a) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Renten und Pensionen), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen oder Einkünfte durch Leistungen aus Verträgen der Altersvorsorge erzielen,

b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Ümsätze ausführen,

c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 18.000 €, im Fall der Zusammenveranlagung von 36.000 €, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind.

Soweit Hilfeleistung zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes (Kindergeld), bei haushaltnahen Dienst- und Handwerkerleistungen und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabeordnung anzuwenden sind.

Günstiger als gedacht und
Bezahlbar für jedermann!
Unsere Mitgliedsbeiträge