Mitgliedschaft

Im Steuerberatungsgesetz ist die rechtliche Stellung der Lohnsteuerhilfevereine geregelt. Wir sind eine anerkannte Selbsthilfeeinrichtung zur Hilfeleistung in Steuersachen für unsere Mitglieder und sind offen für Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre, Beamte, Soldaten, Auszubildende sowie Unterhaltsempfänger.

Den gesetzlichen Auftrag, Arbeitnehmern im Rahmen einer Mitgliedschaft eine sachkundige und preisgünstige Steuerberatung zu bieten, erfüllen wir als Lohnsteuerhilfeverein seit 1991, in über 25 Jahren unseres Wirkens mit großer fachlicher Kompetenz.

Steuererklärungen sind für uns Vertrauenssache. Ihre persönliche Beratung und Rundumbetreuung erfolgt daher stets in einer unserer Beratungsstellen ganz in Ihrer Nähe.

Sie zahlen lediglich einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der sich nach der Höhe Ihrer Einnahmen richtet. Damit sind alle Leistungen abgegolten. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, beraten wir selbstverständlich auch weiterhin.

Die Mitgliedschaft kann jährlich ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und muss bis zum 30.09. beim Vorstand eingegangen sein.

Mitgliedsbeiträge

Als Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern ist unser Vereinszweck nicht auf Gewinn ausgerichtet. Wir finanzieren uns aus den Beiträgen der Mitglieder und arbeiten kostendeckend.

Unsere Beiträge sind sozial gestaffelt und richten sich nach den Einnahmen des Mitgliedes. Wer weniger verdient, z. B. Berufsanfänger, zahlen auch wenig. Dieser Jahresbeitrag beträgt 35,00 € inkl. MwSt.

Der Jahreshöchstbeitrag (bei einer Bemessungsgrundlage über 110.000 €) beträgt 330,00 €.

Neu aufgenommene Mitglieder zahlen daneben einmalig eine Aufnahmegebühr.

Beitragsbemessungsgrundlage bilden alle steuerpflichtigen Einnahmen (z. B. Bruttoarbeitslohn, Rentenbezüge, Mieteinnahmen, Zinserträge usw.) und alle steuerfreien Einnahmen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Fahrt- und Reisekostenersatz, Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, Altersteilzeitzuschlag, Kindergeld, Elterngeld, Erziehungsgeld usw.) des Mitgliedes, bei Ehegatten beider Mitglieder. (keine vollständige Aufzählung)

Beitragsbemessungsgrundlage bilden alle steuerpflichtigen Einnahmen z. B.

… und alle steuerfreien Einnahmen z. B. … des Mitgliedes, bei Ehegatten beider Mitglieder. (keine vollständige Aufzählung)

Tritt die letztjährige Beitragsklasse nicht mehr zu, ist bei der Beratung eine Korrektur vorzunehmen.

Der Mitgliedsbeitrag kann Ihre steuerliche Belastung mindern.

Satzung

Diese Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 14.11.2015 beschlossen und in das Vereinsregister eingetragen am 29.12.2015

§ 1 – Name, Sitz und Arbeitsgebiet
(1) Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfe Chemnitz e.V. – Lohnsteuerhilfeverein“.
(2) Er ist unter der Nr. 513 im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz und damit im Freistaat Sachsen. Die Geschäftsleitung befindet sich in Chemnitz und damit in demselben Bundesland. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) für seine Mitglieder. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

§ 3 – Mitglieder
Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglieder werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

§ 4 – Beginn der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(2) Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung und die Beitragsordnung bekannt zu geben und nach Beitritt auszuhändigen.
(3) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach Eingang beim Vorstand, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
(4) Eine Mitgliedschaft kann auch rückwirkend vereinbart werden mit der Folge, dass der Mitgliedsbeitrag auch für Rückwirkungsjahre anfällt.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich (ordentlicher Austritt). Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrecht.
(3) Der Austritt ist schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, für den Fall des außerordentlichen Austritts drei Monate vor Geltung des erhöhten Mitgliedsbeitrages (s.a. § 7 Abs. 3) gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Delegiertenversammlung.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
(6) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein, vorbehaltlich der Regelungen in § 5 Abs. 7. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 18 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
(7) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, so wird die noch zu leistende steuerliche Betreuung des Verstorbenen vom Verein erledigt, soweit der Mitgliedsbeitrag schon entrichtet wurde oder von den Erben entrichtet wird.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn von ihnen Unterlagen, die zur Einreichung der Steuererklärung unbedingt erforderlich sind, nach einmaliger Aufforderung nicht unverzüglich nachgereicht werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
(4) Die Mitglieder haben bei der Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung gleiches Stimmrecht.
(5) Mitglieder können ausnahmsweise zum Ersatz von Auslagen des Vereins verpflichtet werden, soweit die Auslagen durch das Verhalten des Mitglieds notwendig waren.
(6) Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 7 – Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet, die in der Regel per Lastschrift erfolgt.
(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 1. Januar eines jeden Jahres fällig.
(3) Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, diejenigen Angaben zu machen, die für die Festsetzung des jährlichen Beitrages notwendig sind.
(4) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags werden in einer Beitragsordnung geregelt. Sie wird vom Vorstand erlassen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
(5) Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen i. S. d. § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.

§ 8 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

§ 9 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 10 – Wahl der Delegierten
(1) Die Zusammensetzung der Delegiertenkonferenz bestimmen alle Mitglieder des Vereins durch die Wahl der Delegierten.
(2) Die Anzahl der Delegierten beträgt insgesamt zwei Prozent der Mitglieder, wobei von der Mitgliederzahl auszugehen ist, aus der der Verein zum 31. Dezember des der Delegiertenversammlung vorausgegangenen Jahres bestand, mindestens jedoch vier Delegierte.
(3) Höchstens 1/3 der Delegierten können auch Beratungsstellenleiter sein, sofern sie von den Mitgliedern als Delegierte gewählt werden.
(4) Für die Wahl der Delegierten bildet jede Beratungsstelle mit ihrem Mitgliederbestand zum 31.12. des Vorjahres einen Wahlbezirk.
(5) Aus jeder Beratungsstelle soll mindestens ein Mitglied gewonnen werden, dass sich zur Wahl als Delegierter stellt.
(6) Die einer Beratungsstelle zugeordneten Mitglieder haben für die Wahl der Delegierten eine Stimme. Die Wahlliste wird in der Beratungsstelle ausgelegt, damit jedes Mitglied der Beratungsstelle von seinem Stimmrecht Gebrauch machen kann.
(7) Die Amtszeit der Delegierten beträgt fünf Kalenderjahre. Dabei wird das Kalenderjahr, indem die Delegierten gewählt werden, nicht gerechnet. Die Delegierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(8) Delegierte können nur Mitglieder des Vereins sein.

§ 11 – Ordentliche Delegiertenversammlung
(1) Die ordentliche Delegiertenversammlung vertritt die Interessen der Mitglieder und findet jährlich auf Einberufung des Vorstandes innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der wesentlichen Inhalte des Geschäftsprüfungsberichts an die Mitglieder statt. Sie wird schriftlich auf dem Postweg einberufen. Der Versand der Einladung erfolgt frühestens 28 Kalendertage nach Bekanntgabe der wesentlichen Feststellungen des Geschäftsprüfungsberichts an die Mitglieder, spätestens aber 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Sie muss die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung, den Tagungsort und den Zeitpunkt enthalten. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Delegierten einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Delegierten benannte Adresse gerichtet ist.
(2) Die Delegiertenversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der Delegierten dies verlangt.
(3) Die Erstellung der Wahlordnung und der Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Ihm gehören drei Mitglieder, nämlich zwei von der Delegiertenversammlung für fünf Jahre gewählte Mitglieder und ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied an. Den Vorsitz führt das Vorstandsmitglied.
(4) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten. Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten, soweit in Par. 33 BGB nichts anderes bestimmt ist.
(6) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste der teilnehmenden Delegierten beizufügen.
(7) Die Delegiertenversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
a) Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
b) Genehmigung der Bilanz und der Jahresabrechnung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes
e) Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses (§ 11 Abs. 3)
f) Satzungsänderungen
g) Anträge des Vorstandes und der Delegierten (§ 12)
h) Auflösung des Vereins
i) Verträge zwischen dem Verein und dem Vorstand oder deren Angehörigen nach § 15 AO bedürfen der Genehmigung bzw. Zustimmung der Delegiertenversammlung
j) Festlegung des Haushalts- und Stellenplanes und das Personalkostenbudget für das auf den Termin der Delegiertenversammlung folgende Geschäftsjahr

§ 12 – Anträge an die Delegiertenversammlung
(1) Anträge, über die in der Delegiertenversammlung abgestimmt werden soll, müssen rechtzeitig vor der Delegiertenversammlung mit Begründung beim Vorstand eingegangen sein, damit dieser sie bei der Festlegung der Tagesordnung berücksichtigen kann. Der späteste mögliche Termin für die Einreichung wird in der Information an die Mitglieder über die wesentlichen Feststellungen des Geschäftsprüfungsberichts bekannt gegeben.
(2) Andere Anträge an die Delegiertenversammlung aus der Reihe der Delegierten sind mindestens fünf Kalendertage vor der Zusammenkunft der ordentlichen Delegiertenversammlung an den Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Über diese Anträge kann in der Delegiertenversammlung nicht abgestimmt werden.

§ 13 – Außerordentliche Delegiertenversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% aller Delegierten muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Delegiertenversammlung einberufen. Für außerordentliche Delegiertenversammlungen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Delegiertenversammlung entsprechend.

14 – Vorstand
(1) In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) bis zu 4 Stellvertretern.
(2) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
[b](3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Kalenderjahre. Dabei wird das Kalenderjahr, indem der Vorstand gewählt wird, nicht gerechnet. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 (2) BGB) vertreten
a) vom Vorsitzenden allein
b) von zwei seiner Stellvertreter gemeinschaftlich
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so übernimmt der verminderte Vorstand bis zur ersten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung die Aufgaben des Gesamtvorstandes. Bei dieser ersten auf das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung entscheidet diese mit einfacher Mehrheit, ob eine Zuwahl erfolgen soll. Diese Zuwahl erfolgt dann für den Rest der Amtszeit des Gesamtvorstandes wiederum mit einfacher Mehrheit.
(6) Der Vorstand handelt nach einer Geschäftsordnung, die mit einfacher Mehrheit des Vorstandes zu beschließen ist.
(7) Der Vorstandsvorsitzende führt die Geschäfte des Vereins.
Den Vorstandsmitgliedern kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden.
(8) Wird ein Vorstandsmitglied oder dessen Angehöriger (§ 15 AO) als Beratungsstellenleiter oder Geschäftsführer vom Verein angestellt, so bedarf es hinsichtlich der Anstellung als auch über die Höhe der ihm zu zahlenden Vergütungen der Zustimmung oder Genehmigung der Delegiertenversammlung.
(9) Der Vorstand ist verpflichtet, der jeweils nächsten Delegiertenversammlung über von ihm mit Dritten bezüglich der Geschäftsführung oder der dauernden Beratung des Vereins geschlossene Verträge zu berichten.
(10) Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(11) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
b) Bestellung eines Geschäftsführers i. S. v. § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
c) Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung i. S. v. § 17 der Satzung i. V. m. § 26 StBerG
d) schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Geschäftsprüfungsberichts an alle Mitglieder spätestens 6 Monate nach Vorlage des Geschäftsprüfungsberichtes und Einberufung der Delegiertenversammlung
e) Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
f) Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
(12) Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.

§ 15 – Bestellung von Kassenprüfern
(1) Durch Beschluss der Delegiertenversammlung werden bis zu 2 Kassenprüfer auf Dauer von 2 Jahren bestellt. Die Kassenprüfer müssen Delegierte zur Delegiertenversammlung, dürfen aber nicht Mitglied des Vorstandes sein oder in einem Vertragsverhältnis zum Verein stehen.
(2) Die Kassenprüfer haben folgende Aufgaben:
a) unterjährige Überprüfung der Buchführung und Belege sowie der Verwendung von Vereinsmitteln
b) Prüfung der Beitragserhebung und Abrechnung in den Beratungsstellen. Hierzu sind die Kassenprüfer zur Einsicht in die dafür notwendigen Unterlagen berechtigt.
c) Mitteilung ihrer Feststellungen an den Vorstand
d) Berichterstattung über ihre Tätigkeit in der nächsten Delegiertenversammlung
(3) Die Kassenprüfer sind mit Ausnahme der Mitteilung an den Vorstand sonst zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Auslagen und Aufwendungen, die einem Kassenprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden.

§ 16 – Satzungsänderung
(1) Die Satzung kann nur in einer Delegiertenversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung (§ 33 BGB) bedarf es der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
(2) Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 17 – Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um Folgendes:
a) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
b) Zu Geschäftsprüfern können bestellt werden:
- Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
- Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigen Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
c) Geschäftsprüfer können nicht sein:
- Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
- Wird die Geschäftsprüfung durch einen Prüfungsverband vorgenommen, darf dieser nicht von Personen geleitet werden, die dem Vorstand des Vereins angehört haben oder noch angehören oder in herausgehobener Stellung für den Verein tätig waren oder noch sind.
d) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes, spätestens edoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Abschrift hiervon der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
e) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von den bevorstehenden Delegiertenversammlungen ist die zuständige Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
f) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i. S. d. §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

§ 18 – Beratung der Mitglieder
(1) Die Beratung der Mitglieder erfolgt unter Beachtung des § 23 StBerG.
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 StBerG) ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis des § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig.
(3) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen der Mitglieder sind gemäß der gesetzlich festgelegten Dauer nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 19 – Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
(2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z. B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ab. Zuständige Stelle i. S. d. § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Aufsichtsbehörde i. S. d. § 27 Abs. 1 StBerG.
(3) Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 20 – Auflösung des Vereins, Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Delegierten der Auflösung widersprechen.
(2) Die Delegiertenversammlung hat aus den Reihen der Vorstandsmitglieder zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gemäß § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
(4) Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Delegiertenversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 21 – Bekanntmachungen des Vereins
(1) Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder oder - soweit zulässig - durch Auslage in den Beratungsstellen bzw. durch Übermittlung mittels elektronischer Medien.
(2) Für Bekanntmachungen an Ehegatten/ Lebenspartner genügt bei schriftlicher Mitteilung die Versendung nur einer Ausfertigung an die gemeinsame Wohnanschrift der Mitglieder

§ 22 – Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Chemnitz.

§ 23 – Schlussbestimmungen
(1) Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
(2) Die Satzung tritt mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 14.11.2015 beschlossen und in das Vereinsregister eingetragen am 29.12.2015

Günstiger als gedacht und
Bezahlbar für jedermann!
Unsere Mitgliedsbeiträge